Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sport statt Gewalt e.V." und hat seinen Sitz in Lübeck.

§ 2 Geschäftsjahr
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Im übrigen ist das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr. Die Vereinsberichte beziehen sich auf das jeweilige Kalenderjahr

§ 3 Zweck
Der Vereinszweck ist die Durchführung bewußtseinsbildender Maßnahmen wie z.B. Medienherstellung und Verbreitung, Vorträge und andere Veranstaltungen auf dem Gebiet der Gewaltprävention von Kindern und Jugendlichen sowie anderer gesellschaftlich relevanter Felder.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
Aktive Mitglieder sind mit allen Rechten und Pflichten ausgestattete natürliche Personen, soweit sie nicht fördernde Mitglieder sind. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht. Es sind Personen über 18 Jahre.
b) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Pflichten eines aktiven Mitgliedes befreit.
c) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personen über 18 Jahre und Vereinigungen rechtlicher Selbständigkeit sein, die den Verein finanziell durch einen Jahresbeitrag unterstützen. Sie haben kein passives Wahlrecht.
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Die Mitgliedschaft entsteht mit der positiven Verabschiedung des Aufnahmeantrags, bei Ehrenmitgliedern durch die Bekanntgabe der Ernennung und der Annahme durch den Geehrten. Mit der Mitgliedschaft beginnen alle Rechte und Pflichten gemäß der Satzung.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres in schriftlicher Form erfolgen.
(3) Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahres-Mitglieder-versammlung ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Interessen des Vereins, Anordnungen eines Vorstandsmitgliedes oder gegen die Vereinsdisziplin in grober Weise verstoßen, sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten oder fällige Beiträge trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfristensetzung nicht bezahlen.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das betroffene Vereinsmitglied schriftlich oder mündlich vom Vorstand zu hören. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss kann das Mitglied auf eigenen Antrag oder durch den Vorstand von einzelnen Pflichten und Rechten enthoben werden.
Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen Berufung zulässig. Über die Berufung ist von der nächsten Jahres-Mitgliederversammlung endgültig und abschließend zu entscheiden. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts gegen den ausschließenden Beschluss ist nicht zulässig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe von der Jahres-Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für die Festsetzung bzw. Änderung der Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühr ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der Beitrag ist im voraus fällig und wird mitteis Lastschrift im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. bei Beginn der Mitgliedschaft eingezogen, in Sonderfällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, ganz- oder teilweise erlassen.

§ 6 Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) Präsidenten
b) Vizepräsidenten und Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
c ) Schatzmeister und Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Bei Abstimmungen im Vorstand sind alle Vorstandsmitglieder stimmberechtigt.
Die erste Amtszeit nach der Vereinsgründung beträgt für den Präsidenten drei Jahre, den Vizepräsidenten zwei Jahre und für den Schatzmeister ein Jahr. Danach beträgt die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes zwei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist.
Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen der Jahres-Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes und setzt die jeweiligen Tagesordnungspunkte fest. Er wird im Verhinderungsfalle durch erstens den Vizepräsidenten und zweitens den Schatzmeister vertreten.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Sollte der Schriftführer verhindert sein, wird diese Aufgabe ersatzweise einem anderen Vorstandmitglied übertragen.

§ 7 Jahres-Mitgliederversammiung
(1) Einmal im Jahr, innerhalb der ersten 4 Monate, findet eine Jahres-Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem die
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Zeit und Ort der Jahres-Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgelegt. Die Einladung hat mindestens vier Wochen im voraus in schriftlicher Form zu erfolgen.
(2) Aus besonderem Anlass oder wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Antragsstellung einberufen.
(3) Die Jahres-Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Versammlungsleiter zu Beginn feststellt, dass sie satzungsgemäß einberufen ist.
(4) Die Beschlüsse der Jahres-Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, zu dokumentieren.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, schriftliche Anträge, die acht Tage im voraus von mindestens drei Mitgliedern unterstützt werden, auf die Tagesordnung der nächsten Jahres-Mitgliederversammlung zu setzen.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen
(1) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anwesende Mitglieder können eine weitere, durch schriftliche Vollmacht erteilte Stimme vertreten. Darüber hinaus kann ein körperschaftliches Mitglied vertreten werden. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(2) Bis zur Wahl bleibt der Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Auch nicht Anwesende können gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
(3) Vorstandsmitglieder werden durch einfache Stimmenmehrheit einzeln gewählt.
(4) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.

§ 9 Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung oder für besondere Aufgaben Ausschüsse oder Beauftragte bestellen. Die Ausschüsse und Beauftragten arbeiten in Absprache mit dem Vorstand.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch den Beschluss einer außerordentlichen Jahres-Mitgliederversammlung, die unter Bekanntgabe des Grundes mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen ist, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
(2) Falls die Jahres-Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das bei Auflösung des Vereins und nach Abdeckung aller bestehender Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem Jugendwerk unfallgeschädigter Kinder in der Sportvereinigung Polizei Hamburg von 1920 E.V. zukommen zu lassen.

§ 11 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden oder verursachen, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Alle Überschüsse aus Tätigkeiten des Vereins gehören zum Vereinsvermögen.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Gründungsmitglieder mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Bad Schwartau, den 17. Februar 2006